ELTERLICHE SORGE: Sorgerecht: Diese Rechte und Pflichten haben Eltern

Nach einer Trennung stellt sich allen Eltern die Frage: Was bedeutet das Kindeswohl jetzt konkret? Wer entscheidet, wer das Sorgerecht erhält? Und wie ist der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen geregelt? Rechtsexpertin Katrin Haller weiß Rat.

Was ist unter Sorgerecht zu verstehen?

Das Recht der elterlichen Sorge umfasst das Personensorgerecht und das Recht zur Vermögenssorge. Zum Personensorgerecht gehören zum Beispiel das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Entscheidung über gesundheitliche Belange und das Recht zur Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dritten Personen. Das Vermögensbestimmungsrecht beinhaltet etwa die Verwaltung des Eigentums und Vermögens des Kindes oder das Recht, für das Kind Verträge abzuschließen.

Wodurch unterscheidet sich das Sorgerecht vom Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und beinhaltet das Recht des Kindes und Elternteils, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, auf regelmäßigen Kontakt miteinander. Das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern ist verfassungsrechtlich geschützt und darf nur dann für längere Zeit oder gar auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre.

Ein Umgangsrecht kann auch anderen Bezugspersonen als den Eltern zustehen, zum Beispiel den Großeltern. Dies allerdings nur, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, was im Streitfall positiv festgestellt werden muss.

Was passiert nach Trennung und Scheidung mit dem Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?

In den weitaus meisten Fällen bleibt es heute auch nach der Trennung der Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Auf entsprechenden Antrag kann das Gericht aber auch einem Elternteil das Sorgerecht oder Teile davon allein zusprechen. Einem solchen Antrag wird das Gericht beispielsweise dann stattgeben, wenn es den Eltern an einem Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit zum Wohle des Kindes fehlt und das Kind durch die ständigen Streitereien der Eltern schwer belastet wird. Auch wenn ein Elternteil weit weg – z.B. ins Ausland – zieht und die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts die Eltern vor praktische Schwierigkeiten stellt, kommt eine Übertragung auf einen Elternteil in Betracht. In einem solchen Fall kann aber dem tatsächlich betreuenden Elternteil auch eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts erteilt werden. Eine gerichtliche Entscheidung ist dann nicht notwendig.

Meist bekommen ja die Mütter das Sorgerecht zugesprochen. Gibt es im Falle einer streitigen Sorgerechtsentscheidung einen gesetzlichen Vorrang der Mutter?

Nein, maßgeblich ist allein das Wohl des Kindes. Bei der Entscheidung wird berücksichtigt, welcher Elternteil besser zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet ist, zum wem die engeren Bindungen des Kindes bestehen und bei wem die Förderbereitschaft und -fähigkeit besser ausgeprägt ist. Auch das Kontinuitätsprinzip findet Berücksichtigung. Lebt das Kind schon geraume Zeit im Haushalt eines Elternteils und sind beide Eltern gleich gut geeignet, wird das Gericht einen Wechsel zum anderen Elternteil eher nicht anordnen.

Dass im Streitfall häufiger der Mutter das Sorgerecht zugesprochen wird, liegt in der Regel daran, dass sich im Alltag nach wie vor gerade bei jüngeren Kindern die Mutter intensiver als der Vater den Kindern widmet und die insoweit engeren Bindungen der Kinder zu ihr bei ansonsten gleicher Erziehungseignung beider Elternteile den Ausschlag geben können.

Welche Bedeutung kommt dem Willen des Kindes zu?

Je nach Alter des Kindes spielt bei der Entscheidung über das Sorgerecht auch dessen Wille eine gewichtige Rolle. Insoweit ist aber besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob der Wille eigenständig gebildet oder – was leider nicht ganz selten vorkommt – auf einer massiven Einflussnahme eines Elternteils beruht. Zur Erziehungseignung gehört auch die so genannte Bindungstoleranz, also die Fähigkeit und Bereitschaft, den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil weiterhin angstfrei und ohne negative Beeinflussung zuzulassen. Wer also den Expartner ständig vor dem Kind herabsetzt, den Umgang erschwert oder gar ganz verweigert, riskiert unter Umständen den Verlust des Sorgerechts an den anderen Elternteil.

Wie verhält es sich mit dem Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern?

Sind Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet oder heiraten sie später, so entsteht kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht. Bei nicht verheirateten Eltern kann der Vater das Mitsorgerecht dadurch erhalten, dass die Eltern vor dem Jugendamt oder einem Notar erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Eine solche Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt abgegeben werden. Stimmt die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zu, kann schließlich ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Mitsorge beim Familiengericht gestellt werden (§ 1626a BGB).

Welche Chancen hat ein Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge, wenn die Mutter hiermit nicht einverstanden ist?

Seit einer im Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung besteht für den nichtehelichen Vater die Möglichkeit, auch gegen den Willen der Mutter das elterliche Mitsorgerecht zu erlangen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass die Vaterschaft feststeht und dass die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht. Auch hier ist ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern erforderlich. Allerdings sind Vater und Mutter ihrem Kind gegenüber verpflichtet, sich um eine sachliche Verständigung mit dem anderen Elternteil aktiv zu bemühen. Daher kann die Mutter nicht ohne weiteres durch eine schlichte Verweigerung der Kommunikation mit dem Vater die Ablehnung des Antrags auf Mitsorge des Vaters erzwingen.

Welche Chancen hat ein Antrag des Vaters auf Einrichtung des Wechselmodells?

Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2017 klargestellt, dass die Gerichte eine Betreuung des Kindes im so genannten paritätischen Wechselmodell – das bedeutet Betreuung des Kindes durch Vater und Mutter zu etwa gleichen zeitlichen Anteilen – auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen dürfen. Bisher war dies sehr umstritten und wurde von einer erheblichen Anzahl von Gerichten abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zugleich deutlich gemacht, dass eine Kinderbetreuung im Wechselmodell nur bei einer ausreichend tragfähigen Kommunikationsgrundlage zwischen den Eltern kindeswohlgerecht sein kann. Bei Eltern also, die jede Kleinigkeit zum Anlass für heftigen Streit (gar noch unter Einbeziehung der Kinder) nehmen, wird das Wechselmodell kaum das Richtige sein.

Darf die Mutter nach der Trennung ohne Zustimmung des Vaters an einen anderen Ort ziehen?

Beabsichtigt die Mutter nach der Trennung, mit dem gemeinsamen Kind an einen anderen, vom bisherigen weit entfernten Wohnort oder gar ins Ausland umzuziehen, so kommt es nicht selten zu Konflikten zwischen den Eltern, denn es kollidiert das der Mutter zustehende Recht auf freizügige Lebensgestaltung mit dem Recht des Vaters auf möglichst unkomplizierten Umgang mit dem Kind. Ein Wohnortwechsel des Kindes bedarf, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben, der Zustimmung des Mitsorgeberechtigten.

Können sich die Eltern nicht einigen, muss bei Gericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des Sorgerechts auf einen Elternteil allein gestellt werden. Für das Gericht ist wiederum maßgeblich, welche Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht. Sind beispielsweise die Bindungen des Kindes zur Mutter besonders eng, kann dies die Nachteile eines Wechsels der Umgebung (Kindergarten, Schule etc.) und die Erschwerung der Kontakte zum Vater aufwiegen. Umgekehrt kann aber bei enger Bindung des Kindes an den bisherigen Wohnort, den dort verbleibenden Vater, die Großeltern und/oder Freunde etc. auch ein Wechsel des Aufenthalts in den Haushalt des Vaters angezeigt sein. Maßgeblich sind hier immer die Umstände des Einzelfalls.

Welche Möglichkeiten hat ein Vater, dem die Mutter jeglichen Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert?

Zunächst sollte das Jugendamt eingeschaltet und um Vermittlung gebeten werden. Hat das keinen Erfolg, kann eine Umgangsregelung bei Gericht beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung ist für den betreuenden Elternteil verbindlich und kann durch die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, durchgesetzt werden. Das Gericht kann ferner einen Umgangspfleger bestellen, der das Recht hat, die Herausgabe des Kindes zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Ist die Verhängung von Ordnungsmitteln ohne Erfolg geblieben, kann das Gericht die Anwendung unmittelbaren Zwangs anordnen, der allerdings zur Durchsetzung von Umgang nicht gegen das Kind selbst angewendet werden darf.

Im Einzelfall kommt auch der Entzug des Sorgerechts in Betracht, da sich in der Vereitelung des Kontakts des Kindes zum anderen Elternteil eine massive Einschränkung der Erziehungsfähigkeit offenbart. Eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater scheitert in der Praxis aber nicht selten daran, dass das Kind aufgrund der langen Entfremdung keine Bindung zu ihm entwickeln konnte oder es den Vater – sei es aufgrund eines eigenständig gebildeten Willens oder aufgrund einer entsprechenden Beeinflussung durch die Mutter – ablehnt.

Gibt es gesetzliche Vorgaben dazu, wie häufig und wie lange ein Elternteil das Kind sehen darf, das nicht bei ihm lebt?

Das Gesetz trifft keine Bestimmungen über die Ausgestaltung des Umgangsrechts im Einzelfall. Idealerweise einigen sich die Eltern selbst darüber, wann, wie oft und wie lange der andere Elternteil mit dem Kind zusammen sein darf. Gegebenenfalls können sie das Jugendamt um Unterstützung bei der Herbeiführung einer Einigung bitten. Gelingt es den Eltern nicht, den Umgang einvernehmlich zu regeln, entscheidet das Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangs unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Interessen des Kindes und der Eltern. Häufig wird dem Umgangsberechtigten der Umgang an jedem zweiten Wochenende (oft auch als „verlängertes“ Wochenende, bspw. von Donnerstag nach der Schule/Kita bis Montag früh) und zusätzlich an einem Nachmittag in der Woche zugesprochen. Üblich sind ferner eine etwa hälftige Teilung der Ferienzeiten und eine ausgewogene Feiertagsregelung.

Hat bei Scheitern einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, in der das leibliche Kind eines der Partner lebte, der andere nach der Trennung ein Umgangsrecht mit diesem Kind?

Neben dem anderen Elternteil, dem ohne weiteres ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht, haben auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit dem Kind – dies allerdings nur dann, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Bestand aufgrund einer längeren Partnerschaft eine elternähnliche Beziehung zu dem Kind und stehen sonstige Gründe nicht entgegen, so kommt ein Umgangsrecht des ehemaligen Lebenspartners durchaus in Betracht.

Was können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern tun, wenn sie sich nicht über die Schule einigen können, die ihr Kind besuchen soll?

Können sich die Eltern über eine bestimmte Angelegenheit nicht einigen, deren Regelung für das Kind von besonderer Bedeutung ist (z.B. Schulwahl, Wahl des Vornamens, medizinische Eingriffe, u. U. auch Fernreisen mit Kinder in fremde Kulturkreise etc.), so kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil das Alleinbestimmungsrecht über diese Angelegenheit übertragen. Das Gericht hat die Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Das kann auch zu einer Ablehnung des Antrags führen mit der Folge, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Maßnahme (Taufe, Einschulung in einer Privatschule etc.) ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht umgesetzt werden kann.

Darf der Vater die Unterhaltszahlung für das Kind wegen Kurzarbeit einfach einstellen?

Wenn es einen Unterhaltstitel gibt (beispielsweise eine Jugendamtsurkunde oder einen Gerichtsbeschluss), so kann die hieraus resultierende Verpflichtung nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden. Eine nur vorübergehende Kurzarbeit, die das Einkommen über das gesamte Jahr gesehen nicht wesentlich mindert, rechtfertigt die Kürzung der Unterhaltsverpflichtung nicht. Anders ist es, wenn die Kurzarbeit und damit die Einkommenseinbuße über längere Zeit andauert und der Verpflichtete zur Zahlung in der festgesetzten Höhe nicht mehr in der Lage ist. In diesem Falle sollte aber die Zahlung nicht einfach eingestellt werden, sondern das Gespräch mit dem Unterhaltsgläubiger gesucht werden, um eine Verständigung für die Zeit der Kurzarbeit zu versuchen. Gelingt dies nicht, muss ggf. ein Antrag auf Herabsetzung bei Gericht gestellt werden. Zu beachten ist, dass dies rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, zu dem man vom Gläubiger  die Herabsetzung der Unterhaltszahlungen verlangt hat, längstens für ein Jahr vor Antragstellung bei Gericht.

Muss der Vater, der das Kind seiner Partnerin adoptiert hat, Unterhalt zahlen, wenn sich diese bereits ein Jahr nach der Adoption von ihm trennt?

Die Adoption des minderjährigen Kindes der Partnerin führt zu einer vollwertigen Elternschaft mit allen Rechten und Pflichten. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum leiblichen Vater erlischt mit den entsprechenden Rechtsfolgen beim Unterhalt, aber auch z. B. im Erbrecht etc. Daher bleibt der (Adoptiv-)Vater dem Kind zum Unterhalt auch dann verpflichtet, wenn sich die Eltern trennen.

https://www.mdr.de/nachrichten/ratgeber/recht/sorgerecht-gemeinsam-unterhalt-rechte-pflichten-eltern-grosseltern-100.html?fbclid=IwAR2l9Su8G2swpFJhkgZ7EupmSXTsg-Lv9ABCmKtlyz5WyhNIpLQTGLl7UXU

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